§ 43
Umlageverbot

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten Beiträge weder erheben noch annehmen.

Vergleichbare Vorschriften: § 45 BPersVG; § 41 BetrVG

Erläuterung:

1 Personalratsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit weder Entgelte noch Beiträge fordern oder annehmen. Dies gilt sowohl in Bezug auf Beschäftigte als auch auf andere Personen oder Organisationen. Damit soll verhindert werden, dass Personalratsmitglieder in Abhängigkeiten geraten. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung gilt dies für Zuwendungen durch die Dienststelle. Die Verpflichtung zur Kostentragung beruht auf § 42 Abs. 1 und lässt damit pauschale Zuwendungen nicht zu. Das Verbot der Erhebung von Beiträgen erstreckt sich nicht nur auf unmittelbare, sondern auch auf mittelbare Zuwendungen. So ist es einem Personalratsgremium untersagt, als so genannter Sammelbesteller Waren für Beschäftigte zu beziehen und die erhaltenen Provisionen zu behalten. Dies gilt selbst dann, wenn die Provision einem karitativen Zweck zugeführt werden soll (OVG Lüneburg vom 29.2.72 - P OVG B 1/72 -, PersV 73, 50).

2 Andererseits ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Personalratsmitglieder die Sammlung für eine Kranzspende oder ein Geburtstagsgeschenk für einen Beschäftigten durchführen. Die Organisation einer Feier oder eines Betriebsfestes wird der Personalrat dann übernehmen können, wenn ihm daraus keine finanziellen oder materiellen Mittel zufließen.

 

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