§ 52 (1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichtsbarkeiten werden bei der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet. (2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrates von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. Soweit bei einer unteren Landesbehörde die Beschäftigten auf Planstellen und Stellen verschiedener Behörden der Mittelstufe geführt werden, sind diese Beschäftigten für den Bezirkspersonalrat bei der jeweils zuständigen Behörde der Mittelstufe wahlberechtigt. Soweit bei einer Behörde der Mittelstufe die Beschäftigten auf Planstellen und Stellen verschiedener oberster Dienstbehörden geführt werden, sind diese Beschäftigten für den Hauptpersonalrat bei der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde wahlberechtigt. (3) Die Stufenvertretung besteht in Geschäftsbereichen mit in der Regel
Für den Hauptpersonalrat beim Ministerium der Finanzen erhöht sich die Anzahl der Mitglieder um zwei. (4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den einzelnen Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch; andernfalls bestellen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leitungen der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen. |
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Vergleichbare Vorschriften: § 53 BPersVG Erläuterungen: Absatz 1 1 Die Vorschrift zur Bildung von Stufenvertretung findet nur auf die mehrstufigen Verwaltungen des Landes und der Gerichte Anwendung. Die Kommunalverwaltungen sowie die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind einstufig und haben daher keine Stufenvertretungen. Ist eine Verwaltung nur einstufig, so ist nur ein örtlicher Personalrat (bzw. bei Verselbständigung von Außenstellen und Nebenstellen örtliche Personalräte und Gesamtpersonalrat - vgl. § 6 und 54) zu bilden. Ist die Verwaltung zweistufig, so wird ein örtlicher Personalrat „vor Ort“, ein örtlicher Personalrat bei der obersten Dienstbehörde und ein Hauptpersonalrat bei der obersten Dienstbehörde gewählt. Nur bei einem dreistufigen Aufbau sind örtliche Personalräte sowie Bezirks- und Hauptpersonalrat zu wählen. Sind mehr als drei Stufen vorhanden, so bleiben diese bei der Bildung von Stufenvertretungen unberücksichtigt. Die Landesverwaltung Sachen – Anhalts ist zwei- und dreistufig organisiert. Eine Ausnahme bildet die ordentliche Gerichtsbarkeit, die mit Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgericht, Ministerium der Justiz vierstufig ist (s. § 71 Abs. 5). 2 Ob eine Behörde der Mittelstufe vorhanden ist, regeln die Organisationsvorschriften. Den obersten Dienstbehörden direkt nach geordnete Behörden, die ihrerseits keine selbständigen nach geordneten Ämter oder Behörden haben, gelten nicht als Mittelbehörde (z.B. Landesamt für Verbraucherschutz, Landesamt für Vermessung und Geoinformation, Landesamt für Umwelt, Landesamt für Archäologie und Denkmalpflege, Landeseichamt). Dies hat zur Folge, dass hier nur ein örtlicher Personalrat und Hauptpersonalrat, aber kein Bezirkspersonalrat gebildet wird. 3 Bei den Behörden der Mittelstufe werden Bezirkspersonalräte und bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet. Oberste Dienstbehörden sind die Ministerien, der Landesrechnungshof und der Landtag. Der Landesrechnungshof ist eine von den übrigen Landesbehörden unabhängige oberste Dienstbehörde, die jedoch einstufig (vgl. Rn. 1) aufgebaut ist, so dass kein Hauptpersonalrat, sondern nur ein örtlicher Personalrat, gebildet wird. Ebenso der Landtag. Absatz 2 4 Alle Beschäftigten, die zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde gehören, wählen den Bezirkspersonalrat. Dies sind die Beschäftigten der Mittelbehörde selbst und aller nachgeordneten Behörden und Einrichtungen. 5 Die zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten wählen den Hauptpersonalrat. Dies sind die Beschäftigten der obersten Dienstbehörde, der Mittelbehörden und aller nachgeordneter Behörden und Einrichtungen. 6 Die Sätze 3 und 4 stellen die Zuordnung der wahlberechtigten Beschäftigten zu einer Stufenvertretung bei sog. Bündelungsbehörden klar. Bündeslungsbehörden sind solche, deren Planstellen und Stellen unterschiedlichen übergeordneten Behörden zugeordnet sind. Bei den unteren Landesbehörden ist für die Wahlberechtigung zum Bezirkspersonalrat entscheidend, welcher Behörde der Mittelstufe die Planstelle bzw. Stelle zugeordnet ist. Bei den Mittelbehörden ist für die Wahlberechtigung zum Hauptpersonalrat maßgeblich, bei welcher obersten Dienstbehörde die Planstelle bzw. Stelle geführt wird. Über den reinen Wortlaut der Sätze 2 und 2 hinaus sind aber auch die Beschäftigten in unteren Landesbehörden zum Hauptpersonalrat derjenigen obersten Landesbehörde wahlberechtigt, der die Planstelle bzw. Stelle zugeordnet ist. 7 Sonderregelungen sind hinsichtlich der Bildung von Stufenvertretungen für die Beschäftigten im Polizeidienst (§ 80), des Verfassungsschutzes (§ 82) und des Bildungsministeriums (§§ 83 ff.) zu beachten. Absatz 3 8 Hinsichtlich der Größe der Stufenvertretungen legt das Personalvertretungsgesetz andere Werte fest als § 16. Hinsichtlich der Auslegung des Kriteriums „in der Regel“ kann auf die Erläuterungen zu § 12 Rn. 2 verwiesen werden. Absatz 4 9 Bei regelmäßigen Personalratswahlen erfolgt die Wahl zu den Stufenvertretungen zeitgleich zu den Wahlen der örtlichen Personalräte. Dabei handeln i.d.R. die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag der Wahlvorstände zur Wahl der Bezirks- bzw. Hauptpersonalräte. Bei nicht gleichzeitiger Wahl bestellen die Personalräte die Wahlvorstände oder im Falle des Nichtbestehens von Personalräten die Dienststellenleitungen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen. |
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