§ 23 (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem entsprechend vertretenen Berufsverband eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. (2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. Der Dienststellenleitung, den Gewerkschaften oder Berufsverbänden, die gültige Wahlvorschläge eingereicht haben, und den Vertretern der sonstigen gültigen Wahlvorschläge ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden. Die sonstigen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände erhalten auf Antrag eine Abschrift der Wahlniederschrift. |
Vergleichbare Vorschriften: § 23 BPersVG; §§ 18, 18a BetrVG Erläuterung: Absatz 1 1 Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Der Wahlvorstand hat die Aufgabe, die Namen seiner Mitglieder durch Aushang bekannt zu geben (§ 1 Abs. 3 WO). Mit diesem Aushang beginnt das Wahlverfahren, die Wahl selbst ist aber noch nicht eingeleitet. Die Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Wahlvorstands hat lediglich die Bedeutung, dass die Frist für die Vorlage der Ergebnisse eventueller Vorabstimmungen (§ 6 Abs. 3) bzw. für die Durchführung der Abstimmungen nach § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 beginnt. Die Wahl selbst wird mit Erlass des Wahlausschreibens eingeleitet. Es kann erlassen werden, wenn die Frist für die Durchführung von Vorabstimmungen abgelaufen ist. Der späteste Termin für die Einleitung der Wahl durch Bekanntgabe des Wahlausschreibens liegt sieben Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe, § 6 Abs. 1 WO. Das Gesetz geht davon aus, dass mindestens sieben Wochen zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Wahl benötigt werden. Die Aufgaben, die dem Wahlvorstand bei der Einleitung und Durchführung der Wahl im Einzelnen obliegen, sind im Gesetz selbst nicht geregelt, sondern in der nach § 104 erlassenen Wahlordnung festgelegt. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Wahlvorstand unabhängig, also nicht an Weisungen der Dienststelle oder des Personalrats gebunden. 2 Nach Absatz 1 Satz 2 kann der Wahlvorstand in bestimmten Fällen abgelöst werden. Dazu bedarf es der Feststellung, dass der Wahlvorstand der Verpflichtung nach Satz 1 nicht oder nicht richtig nachkommt. Sodann hat die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft bzw. Berufsverband eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes einzuberufen. Die Dienststellenleitung hat nicht von Amts wegen tätig zu werden, sondern nur auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft. Dieser Antrag hat sich darauf zu stützen, dass der Wahlvorstand z.B. die Wahl nicht rechtzeitig durch Erlass des Wahlausschreibens eingeleitet hat oder nach förmlicher Einleitung den Fortgang des Wahlverfahrens schuldhaft verzögert hat. Auch die grob fehlerhafte Durchführung des Wahlverfahrens kann zur Ablösung des Wahlvorstandes führen, wenn die Fehler eine Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätten (vergl. § 27 Abs. 1 Rn1-3). 3 Der von der Dienststellenleitung bestellte Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten oder fortzuführen, wenn der alte Wahlvorstand nach Einleitung der Wahl den Fortgang des Wahlverfahrens schuldhaft verzögert hat. Dieser neue Wahlvorstand muss seinerseits ohne schuldhaftes Zögern tätig werden, damit eine personalratslose Zeit verhindert oder möglichst gering gehalten wird. 4 Der Wahlvorstand kann sich bei seiner Arbeit durch Wahlhelferinnen und Wahlhelfer unterstützen lassen, § 1 Abs. 1 Satz 2 WO. Auch Wahlhelfer werden unter Fortzahlung der Vergütung für ihre Tätigkeit freigestellt, § 1 Abs. 1 Satz 2 WO i.V.m. § 24 Abs. 3. Grundsatz muss sein, dass eine derartige Bestellung eine zügige Durchführung der Wahl erleichtert. Wahlhelferinnen und -helfer genießen zwar nicht den Kündigungs- und Versetzungsschutz wie Wahlvorstandsmitglieder, doch haben sie Anspruch auf Reisekostenerstattung und Freizeitausgleich, wenn sie ausnahmsweise zur Erfüllung ihrer Aufgaben Reisen durchführen mussten oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus in der Freizeit tätig wurden. Trotz fehlenden Kündigungs- und Versetzungsschutzes kann eine Kündigung, Versetzung, Abordnung oder Zuweisung von Wahlhelferinnen und -helfern als Behinderung oder sittenwidrige Beeinflussung der Wahl im Sinn des § 24 Abs. 1 gewertet werden. Absatz 2 5 Die Auszählung der Stimmen ist unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe vorzunehmen. Sie hat öffentlich stattzufinden. Dies bedeutet, dass die Beschäftigten der Dienststelle bei der Auszählung anwesend sein können. Zur öffentlichen Auszählung der Stimmen können auch die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. Das festgestellte Wahlergebnis ist vom Wahlvorstand schriftlich in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist den Beschäftigten in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu geben. Der Dienststellenleitung, den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, die Wahlvorschläge eingereicht haben, und den Vertretern der sonstigen gültigen Wahlvorschläge ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden. Gewerkschaften und Berufsverbänden, die in der Dienststelle vertreten sind, aber keinen Wahlvorschlag eingereicht haben, erhalten eine Abschrift der Wahlniederschrift nur auf Antrag. In der Dienststelle vertreten ist eine Gewerkschaft, wenn sie mindestens ein Mitglied in dieser Dienststelle hat. |