§ 20
Bestellung des Wahlvorstandes

(1) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. In Dienststellen mit mehr als 1 000 Wahlberechtigten können bis zu vier weitere Mitglieder des Wahlvorstandes bestellt werden. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(2) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der entsprechend vertretenen Berufsverbände ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

Vergleichbare Vorschriften: § 20 Abs. 1 BPersVG; § 16 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Die Einleitung der Wahl hat rechtzeitig vor der Neuwahl zu erfolgen. Spätestens vier Monate vor Ablauf seiner Amtszeit (§ 25) hat der Personalrat den Wahlvorstand zu bestellen. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl benötigt der Wahlvorstand ein Arbeitsklima ohne Zeitdruck. Deshalb empfiehlt es sich, den Wahlvorstand bereits früher zu bestellen. Der Personalrat entscheidet über die Bestellung durch Beschluss. Es muss gemeinsam beraten und beschlossen werden, da es sich um eine gemeinsame Angelegenheit im Sinne von § 36 Abs. 1 handelt (BVerwG vom 5.2.65 - VII 10.64-, PersV 65, 109).

2 Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus drei Mitgliedern. In großen Dienststellen mit mehr als 1000 Wahlberechtigten können bis zu vier weitere Mitglieder bestellt werden. Dem Wahlvorstand können nur wahlberechtigte Beschäftigte der Dienststelle angehören, die jedoch nicht wählbar zu sein brauchen. Diese werden vom Personalrat bestimmt. Der Personalrat benennt eines der Mitglieder des Wahlvorstands zum Vorsitzenden und bestimmt dessen Vertreter.  Der Personalrat hat für den Fall der Verhinderung von Wahlvorstandsmitgliedern Ersatzmitglieder zu bestellen, und zwar für jedes Wahlvorstandsmitglied mindestens ein Ersatzmitglied.

Absatz 2

3 Sind in einer Dienststelle wahlberechtigte Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Gruppe im Personalrat vertreten sein wird. Vom Grundsatz, dass jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein soll, kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgewichen werden, z.B. wenn die jeweilige Gruppe ausdrücklich gegenüber dem Personalrat einen Verzicht erklärt oder sich niemand aus der Gruppe zur Mitarbeit bereit erklärt. Es fehlt eine Vorschrift, die ähnlich § 12 Abs. 2 eine entsprechende Vertretung der Geschlechter im Wahlvorstand vorsieht.

4 Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände können an den Sitzungen des Wahlvorstands teilnehmen. Die Gewerkschaft ist in der Auswahl ihrer Vertretung frei. Sie kann einen bei ihr hauptamtlich Tätigen entsenden, kann sich aber auch für ein in der gleichen oder einer anderen Dienststelle beschäftigtes Gewerkschaftsmitglied entscheiden. Die Teilnahme der Gewerkschaftsbeauftragten dient nur der Beratung des Wahlvorstands. Diese haben daher kein Antrags- oder Stimmrecht bei den vom Wahlvorstand zu fassenden Beschlüssen.

 

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