§ 17 (1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrates. Die auf sie entfallenden Sitze stehen der anderen Gruppe zu. Dies gilt auch, soweit eine Gruppe die ihr zustehenden Sitze nicht besetzen kann. (2) Die Feststellung des Zahlenverhältnisses erfolgt durch den Wahlvorstand nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren. (3) Jede Gruppe erhält mindestens einen Sitz. Gehören einer Gruppe weniger als fünf Beschäftigte an, so erhält sie abweichend von Satz 1 nur dann einen Sitz, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Entfällt auf eine Gruppe kein Sitz und findet Gruppenwahl statt, gelten ihre Angehörigen als Angehörige der anderen Gruppe. |
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Vergleichbare Vorschriften: § 17 BPersVG Erläuterung: Absatz 1 1 Jede Gruppe nach § 4 hat Anspruch darauf, dass sie in der Personalvertretung entsprechend ihrer zahlenmäßigen Stärke vertreten ist. Voraussetzung ist, dass der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Die Aufteilung der Personalratsmandate auf die Gruppen erfolgt unabhängig davon, ob der Personalrat in Gruppenwahl (vgl. § 19 Abs. 2) oder in gemeinsamer Wahl (§19 Abs. 5) gewählt wird. Ebenso wie bei der Feststellung der Größe des Personalrats ist bei der Feststellung der Größe der verschiedenen Gruppen von der Zahl der in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen auszugehen. Der Wahlvorstand hat die Aufteilung der Personalratssitze auf die Gruppen vorzunehmen und im Wahlausschreiben (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 WO) bekannt zu geben. Absatz 2 2 Nach Absatz 2 hat der Wahlvorstand die auf die Gruppen entfallenden Sitze nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren zu ermitteln. Danach wird die Zahl der auf jede Gruppe entfallenden Beschäftigten durch die Zahlen 1, 2, 3 usw. geteilt. Die jeweilige Höchstzahl erhält einen Sitz. Beispiel: Eine Dienststelle hat 260 Beschäftigte (120 Beamte, 140 Arbeitnehmer), also besteht der Personalrat aus 7 Mitgliedern. Die Sitze verteilen sich wie folgt auf die Gruppen:
Danach entfallen auf die Gruppe der Arbeitnehmer 4 Sitze, auf die Gruppe der Beamten 3 Sitze. 3 Sind beide Gruppe gleich stark entscheidet das Los über den letzten zu verteilenden Platz. 4 Falls eine Gruppe durch ausdrückliche und einstimmige Erklärung vor der Wahl ihren Verzicht auf Vertretung im Personalrat erklärt oder keine Wahlvorschläge aus dieser Gruppe eingereicht werden, verliert diese Gruppe ihren Anspruch auf Vertretung für die Amtszeit des Personalrats. Das gilt auch bei einer Wiederholungswahl nach einer erfolgreichen Anfechtung gem. § 27 Abs. 5. Die auf die Gruppe eigentlich entfallenden Sitze stehen der anderen Gruppe zu. Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 beschließt in Angelegenheiten dieser nicht im Personalrat vertretenen Gruppe das gesamte Gremium. Macht eine Gruppe von ihrem Vertretungsrecht im Personalrat keinen Gebrauch, so werden die Angehörigen anders als im Fall des § 17 Abs. 3 nicht der anderen Gruppe zugerechnet. Absatz 3 5 Umfasst eine Gruppe wenigstens 5 Beschäftigte erhält sie mindestens einen Sitz. 6 Umfasst eine Gruppe nicht mehr als fünf Beschäftigte und machen diese Beschäftigten auch nicht mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle aus, ist die Gruppe im Personalrat nicht vertreten. In diesem Fall gelten sie als Angehörige der anderen Gruppe. Es greift § 36 Abs. 2 Satz 3 für die Abstimmung in Gruppenangelegenheiten. |
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