§ 89
Freistellungen

1) Der Lehrerhauptpersonalrat erhält Freistellungen in folgendem Umfang:

  1. eine Vollzeitstelle sowie

  2. zehn Stunden je Woche für jeweils angefangene 1 000 Beschäftigte.

(2) Lehrerbezirkspersonalräte bei dem Landesschulamt erhalten Freistellungen in folgendem Umfang:

  1. eine Vollzeitstelle und eine halbe Vollzeitstelle sowie

  2. zehn Stunden je Woche für jeweils angefangene 500 Beschäftigte.

(3) Die Personalräte an Schulen erhalten Freistellungen von 0,5 Stunden je Woche für jeweils angefangene zehn Beschäftigte.

(4) Freistellungsstunden sind für Beschäftigte im Unterricht Unterrichtsstunden und ansonsten Zeitstunden.

(5) Personalvertretungen entscheiden jeweils für ein Schuljahr über die Verteilung der Freistellungen durch Beschluss.

Erläuterung

Absätze 1 und 2

1 Nach den allgemeinen Regelungen besteht für Stufenvertretungen keine feste Freistellungsstaffel. Nach § 53 Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Freistellung im erforderlichen Umfang. Demgegenüber legen Abs. 1 und 2 feste Staffeln für den Lehrerhaupt- und -bezirkspersonalräte fest.

Absatz 3

2 Für Personalräte an den Schulen ist die Freistellung abweichend von § 44 Abs. 5 geregelt.

Absatz 4 und 5

3 Abs. 4 enthält angesichts der besonderen Arbeitszeiten für Beschäftigte im Unterricht eine Sonderregelung. Nach Abs. 5 müssen sowohl örtliche Personalräte als auch Lehrerbezirks- und -hauptpersonalrat für jedes Schuljahr über die Verteilung der Freistellungen neu entscheiden.

 

Drucken   E-Mail