§ 84 Die öffentlichen Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind für die nachstehend aufgeführten Beschäftigten Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes: 1. Lehrkräfte (einschließlich Schulleiterinnen und Schulleiter), 2. pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 3. Betreuungspersonal an Förderschulen und 4. Verwaltungs- und technisches Personal an Schulen in Landesträgerschaft. |
Erläuterung: 1 § 84 enthält eine Legaldefinition der Dienststellen als Sonderregelung zu § 6. Unabhängig von den Befugnissen der Leitung gelten die öffentlichen Schulen als Dienststellen. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht. 2 Dienststellenangehörige sind ausschließlich die in den Ziffern 1- 4 genannten Beschäftigte. |