§ 26
Neuwahl

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle fünf Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Dauert die Amtszeit des Personalrates zum Ende des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes weniger als ein Jahr, ist der Personalrat erst in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.

(2) Der Personalrat ist außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes neu zu wählen, wenn

1. mit Ablauf von 30 Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist,

2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten der Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,

3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,

4. die Wahl rechtskräftig angefochten worden ist oder

5. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.

Die Neuwahl ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt eines Falles nach Satz 1 durchzuführen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 nimmt der bisher bestehende Personalrat die Aufgaben bis zur Neuwahl wahr.

(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrates mehr vertreten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder. Der Personalrat bestellt den Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe. Dieser entsendet bis zur Neuwahl der Gruppe ein Mitglied in den Personalrat. Das Mitglied hat bis zur Neuwahl die Befugnisse und Pflichten eines Personalratsmitgliedes und der Gruppenvertretung.

Vergleichbare Vorschriften: § 27 Abs. 2-4 BPersVG; § 13 Abs. 1, 2; 22 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Satz 1 legt den Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen auf die Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai fest. Die Wahlvorbereitungen können bzw. müssen bereits vor dem 1. März stattfinden, nur der Wahltag (die Wahltage) muss innerhalb des Wahlzeitraumes liegen.

2 Satz 2 ist ein Fall des Abweichens der tatsächlichen Amtszeit von der regelmäßigen Amtszeit des § 25 Abs. 1 Satz 1. Falls die Amtszeit eines Personalrats am 31. Mai des Wahljahres weniger als ein Jahr dauert, bleibt dieser ohne Neuwahl weitere fünf Jahre im Amt. Die Wahl muss also nach dem 1. Juni des Vorjahres stattgefunden haben.

Absatz 2

3 Dieser Absatz regelt die Fälle, in denen außerhalb der regelmäßigen Personalratswahlen ein Personalrat zu wählen ist. Der Wahlvorstand wird in den Fällen der Nrn. 1- 3 durch den noch bestehenden Personalrat (§ 20) bestellt. Bei einer Wahlanfechtung nach Nr. 4 ist der Wahlvorstand durch eine Personalversammlung (§ 21) oder ausnahmsweise durch die Dienststellenleitung (§ 22) zu bilden. Im Fall einer Auflösung durch ein Verwaltungsgericht kommen die §§ 21 und 22 ebenfalls zur Anwendung.

4 Obwohl § 26 in der Überschrift von "Neuwahl" spricht, sind nicht alle hier aufgeführten Fälle echte Neuwahlen. Bei einer Neuwahl sind hinsichtlich der Zahl der Beschäftigten, der Größe des Personalrats und der Verteilung der Sitze auf die Gruppen die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des (neuen) Wahlausschreibens zu Grunde zu legen. Bei einer Wiederholungswahl sind dagegen die Verhältnisse der vorherigen Wahl maßgebend (BVerwG vom 13.6.69-VII P 10.68-, PersV 70,14). Dabei führt nach der Rechtsprechung des BVerwG eine Wahlanfechtung nach § 27 immer zu einer Wiederholungswahl. Das bedeutet, dass im Fall der Nr. 4 - rechtskräftige Anfechtung der Wahl nach § 27 Abs. 1 - eine Wiederholungswahl stattfindet.

5 Nr. 1: Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn sich die Anzahl der Wahlberechtigten nach Ablauf einer Frist von 30 Monaten erheblich verändert hat. Stichtag für die Fristberechnung ist der Wahltag. Ist der Personalrat z.B. am 5. April 2015 gewählt worden, so muss die Anzahl der Wahlberechtigten (§ 13) am Stichtag 05. Oktober 2017 mit der Anzahl am Wahltag verglichen werden. Bei mehreren Wahltagen zählt immer der letzte Wahltag. Diese Überprüfung hat der Personalrat durchzuführen, wobei die erforderlichen Unterlagen durch die Dienststelle zur Verfügung zu stellen sind.
Um neu zu wählen, müssen am Stichtag zwei Bedingungen erfüllt sein:
1. Die Zahl der Wahlberechtigten muss zum Stichtag um die Hälfte gestiegen oder gesunken sein
2. Die Veränderung der Zahl der Beschäftigten muss mindestens 50 betragen.

6 Unterlässt der Personalrat die Bestellung eines Wahlvorstandes, obwohl die Voraussetzungen zur Neuwahl erfüllt sind, hat auf Antrag der Leiter der Dienststelle (§ 21) eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einzuberufen.

7 Nr. 1 sieht die Neuwahl des gesamten Personalrats vor. Es stellt sich die Frage, ob dies auch im Fall des Abs. 4 gilt, wenn kein Mitglieder einer Gruppe mehr im Personalrat vertreten ist. Nr. 1 ist gegenüber Abs. 4 vorrangig (BVerwG vom 18.03.1982 - 6 P 30/80). Wenn die Gesamtzahl - durch welche Umstände auch immer - um mindestens 25 % gesunken ist, spiegelt sich der einmal geäußerte Wählerwille nicht mehr in der Zusammensetzung des Personalrats wider, so dass der gesamte Personalrat neu zu wählen ist. Anders liegt der Fall, wenn die Wahl nur einer Gruppe erfolgreich nach § 27 Abs. 2 angefochten worden ist. Ist die Anfechtung rechtskräftig, ist zunächst kein Mitglied der Gruppe mehr Mitglied im Personalrat. Macht die Zahl dieser Gruppenmitglieder mehr als ein Viertel der Gesamtzahl aus, ist wiederum die Voraussetzung der Nr. 1 erfüllt. Allerdings sieht § 27 Abs. 6 ausdrücklich die Wiederholungswahl der Gruppe vor. Hier liegt also kein Absinken der Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats vor, die Gesamtzahl wird durch die Wiederholungswahl wieder hergestellt. Es ist also nicht der gesamte Personalrat neu zu wählen.

8 Nr. 2: Der Personalrat ist auch dann neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl seiner Mitglieder, auch nach Eintreten der Ersatzmitglieder, sich um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl verringert hat. Dies kann durch Ausscheiden von Personalratsmitgliedern nach § 28 Abs. 1 geschehen. Ist nach § 27 Abs. 2 die Wahl einer Gruppe erfolgreich angefochten oder ist durch Wegfall der Gruppenvertreter die Gesamtzahl um mehr als ein Viertel gesunken, so führt dies zur Neuwahl des gesamten Personalrates, nicht nur der betroffenen Gruppe. Der Restpersonalrat hat nach rechtskräftiger Entscheidung unverzüglich den Wahlvorstand zu bestellen. An der Anzahl der neu zu wählenden Gruppenvertreter ändert sich nichts (BVerwG vom 13.6.69-a.a.O.).

9 Nr. 3: Beschließt der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Rücktritt, so ist ebenfalls ein neuer Personalrat zu wählen. Diesem Beschluss muss die Mehrheit der Gesamtzahl der Personalratsmitglieder zustimmen. Ein solcher Beschluss bindet auch die Mitglieder, die nicht zugestimmt haben und die Ersatzmitglieder. Die Gründe für einen Rücktrittsbeschluss sind unerheblich. Der Rücktritt einer Gruppe ist unzulässig, da das Gesetz eine eigenständige Gruppenvertretung nicht kennt. Auch die aus nur einem Mitglied bestehende Personalvertretung kann ihren Rücktritt beschließen (OVG Lüneburg vom 19.12.71- POVG B 4/70-, PersV 71). Dies hat zur Folge, dass ein Ersatzmitglied nicht nachrücken kann.

10 Nr. 4: Neu zu wählen ist der Personalrat auch, wenn die Wahl erfolgreich angefochten wurde (§ 27 Abs. 1) und der Beschluss rechtskräftig geworden ist. Allerdings handelt es sich in diesem Fall nicht um eine Neuwahl, sondern um eine Wiederholungswahl (s. Rn. 4)

11 Nr. 5: Nr. 5 betrifft den Fall der Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung oder grober Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten (§ 27 Abs. 3). Auch hier ist Voraussetzung, dass der Beschluss rechtskrätig geworden ist.

12 Die Neuwahl ist innerhalb von sechs Monaten seit dem Eintritt eines Neuwahlgrundes nach Nrn. 1 bis 5 durchzuführen. Es ist unverzüglich ein Wahlvorstand zu bilden, in den Fällen der Nrn. 1 bis 3 durch den Personalrat, in den Fällen der Nr. 4 und 5 durch eine Personalversammlung bzw. durch die Dienststellenleitung (§§ 21, 22).

Absatz 3

13 Zur Vermeidung einer personalratslosen Zeit nimmt der bestehende Personalrat in den Fällen der Nrn. 1 bis 3 die Aufgaben bis zur Neuwahl wahr. Legen allerdings alle Mitglieder, einschließlich aller Ersatzmitglieder, ihr Mandat nieder, so entsteht bis zur Neuwahl eine personalratslose Zeit. In den Fällen der Nrn. 4 und 5 nimmt der Wahlvorstand die Aufgaben des Personalrats bis zu Neuwahl wahr (§ 27 Abs. 5).

Absatz 4

14 Um zu verhindern, dass eine bisher im Personalrat vertretene Gruppe vertretungslos wird, regelt Absatz 4 die Nachwahl der Gruppenvertreter unabhängig von der Personalratswahl. Voraussetzung ist, dass alle Mitglieder der Gruppe aus dem Personalrat ausgeschieden ist. Machen allerdings die Mitglieder dieser Gruppe mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Anzahl der Personalratsmitglieder aus, ist immer der gesamte Personalrat neu zu wählen (BVerwG vom 18.3.82 - 6 P 30.80 -, PersV 83,71), s. auch Rn. 4. Der Personalrat bestellt den Wahlvorstand. Es wählen nur die Beschäftigten der Gruppe, die vertretungslos geworden ist. Der ausdrückliche Wortlaut sieht vor, dass "diese Gruppe neue Mitglieder" wählt. Dies gilt auch, wenn der Personalrat in gemeinsamer Wahl, § 19 Abs. 2, gewählt worden ist. Wie bei einer Gruppenwahl wählen auch hier nur die Mitglieder der betreffenden Gruppe die neuen Gruppenvertreter.

15 Der Wahlvorstand besteht nur aus Angehörigen der Gruppe, deren Nachwahl durchgeführt wird. Um die Rechte und Pflichten dieser Gruppe bis zur Nachwahl wahrnehmen zu können entsendet der Wahlvorstand ein Mitglied in den Personalrat. Dieses entsandte Mitglied gilt als vollwertiges Personalratsmitglied, ist also auch bei gemeinsamen Beschlüssen stimmberechtigt.

 

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