§ 60 (1) Will eine Dienststelle Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs erlassen, so hat sie der Personalvertretung die Entwürfe rechtzeitig mitzuteilen und mit ihr zu erörtern. Dies gilt nicht für Regelungen, bei deren Erlass nach § 92 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zu beteiligen sind. (2) Soweit beabsichtigte Verwaltungsanordnungen über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen, sollen die bei der Vorbereitung beteiligten obersten Dienstbehörden die zuständigen Stufenvertretungen nach Absatz 1 beteiligen. |
Vergleichbare Vorschrift: § 78 Abs 1. Nr.1 BPersVG Erläuterungen: Absatz 1 1 Nach dieser Vorschrift hat die Dienststelle vor dem Erlass von Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs dem Personalrat die entsprechenden Entwürfe mitzuteilen und mit ihm zu erörtern, wenn nicht § 92 LBG LSA die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind. Zielrichtung dieses Beteiligungsrechts ist es, in Verwirklichung des Demokratieprinzips das (einseitige) Direktionsrecht des Arbeitgebers einer, wenn auch sehr schwachen, Beteiligung der Personalvertretung zu unterwerfen. Es erstreckt sich auf die Vorbereitung der unter die Norm fallenden Verwaltungsanordnungen, die die Beschäftigten in ihrer Stellung als Angehörige der Dienststelle und persönlich und sozial als abhängig Beschäftigte unmittelbar betreffen. Nicht darunter fallen Anordnungen, die die Art und Weise derErfüllung der Aufgaben der Dienststelle im Verhältnis zu Außenstehenden betreffen (BVerwG vom 6.2.87 - 6 P 9.85 -, PersR 87, 165). Die Norm hat strukturelle Ähnlichkeiten zu dem Mitbestimmungsrecht in § 65 Abs. 1 Nr. 12, ist jedoch auf Verwaltungsanordnungen beschränkt. Inhaltlich muss nur eine rechtzeitige Mitteilung und Erörterung stattfinden. Eine Pflicht zur Berücksichtigung von Einwendungen des Personalrates ist nicht gegeben. 2 Verwaltungsanordnungen sind Regelungen wie beispielsweise Erlasse, Verfügungen oder Rundschreiben, die die Dienststelle mit innerdienstlicher Verbindlichkeit zur Regelung von innerdienstlichen sozialen, personellen oder organisatorischen Angelegenheiten der Beschäftigten trifft. Unter einer Verwaltungsanordnung sind allgemeine Regelungen des Dienstherrn zu verstehen, die gestaltend in die Belange der Beschäftigten eingreifen (BVerwG vom 6.2.87, aaO) Sie haben Weisungscharakter. Auch Anordnungen, die lediglich normvollziehenden Charakter (Vollzug von Gesetzen bzw. Anordnungen übergeordneter Dienststellen) haben, unterliegen der Mitwirkung des Personalrats (BVerwG vom 19.5.92 - 6 P 5.90 -, PersR 92, 361). Der Begriff umfasst auch allgemeine Anordnungen im Rahmen des Weisungsrechts (BVerwG vom 23.7.85 - 6 P 13.82 -, PersR 86, 57 m. Anm. Thiel). Bereits die Vorbereitung ist beteiligungspflichtig. Unstreitig sind Äußerungen, die eine bloße Rechtsauffassung ohne verbindliche Wirkung gegenüber den Beschäftigten kundgeben, keine mitbestimmungspflichtige Verwaltungsanordnung (OVG Lüneburg vom 5.8.87 - 19 OVG L 4/85, PersR 88, 139; ). 3 Voraussetzung für die Beteiligung ist das Vorliegen eines „kollektiven Tatbestandes“. Dieser ist nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG (vom 12.8.2002 – 6 P 17.01 -, PersR 02, 473) immer dann gegeben, wenn eine verwaltungsinterne Regelung die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt, wobei die Zahl der Betroffenen nicht erheblich, sondern allenfalls ein Indiz für das Vorliegen eines kollektiven Tatbestandes ist und es auf die Frage der Bestimmbarkeit der betroffenen Beschäftigten überhaupt nicht ankommt. Umstritten ist, ob eine Verwaltungsanordnung im personalvertretungsrechtlichen Sinne auch vorliegt, wenn sie lediglich Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen zu bereits bestehenden Regelungen enthält (verneinend BVerwG vom 7.11.69 - VII P 11.68-, PersV 70, 187). Nach der Stellung im Gesetz hat die Norm keinen Mitbestimmungscharakter, sondern ist wie die Regelungen im 1. Abschnitt des 5. Kapitels „nichtförmlicher Natur“. Es gibt also weder ein Zustimmungsverfahren, noch ein Stufenverfahren oder eine Einigungsstelle. Die Feststellung der Verletzung der Beteiligung muss notfalls im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren herbeigeführt werden. Das Beteiligungsrecht kommt bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen für innerdienstliche, soziale, personelle und organisatorische Angelegenheiten dort zum Zuge, wo deren Inhalt von speziellen Mitbestimmungsrechten nicht erfasst wird. Darüber hinaus kann es in den Fällen eingreifen, in denen eine Verwaltungsanordnung nur in Teilaspekten Mitbestimmungsrechte berührt; es verbleibt dann im Übrigen bei einem eingeschränkten Beteiligungsrecht, da nur die Erörterung notwendig ist. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Verwaltungsanordnung ähnlich wie eine Einzelmaßnahme unmittelbar eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit regelt; eine dahingehende Abgrenzung der Beteiligungsrechte des Personalrats trägt der Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte nicht Rechnung (BVerwG vom 19. 5.2003, Az: 6 P 16/02) 4 Innerdienstlich ist eine Angelegenheit, wenn sie sich auf den Bereich der betroffenen Dienststelle beschränkt, also das Innenverhältnis betrifft und sich unmittelbar auf die Regelung von Angelegenheiten der Beschäftigten bezieht. Das Merkmal „innerdienstlich“ ist der Oberbegriff für die nachfolgenden sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten. Regelungen und Anweisungen, die sich auf die konkrete Dienstdurchführung beziehen, fallen nicht unter die Vorschrift, weil diese grundsätzlich der Beteiligung durch die Personalvertretung entzogen sind. 5 Soziale Angelegenheiten können alle Arbeitsbedingungen in der Dienststelle betreffen. Der Begriff ist weit auszulegen, so dass sie sich auch auf die berufliche Situation im Sinne einer Veränderung der bisherigen Arbeitsbedingungen auswirken können (BVerwG vom 16.11.99 – ZfPR 2000, 68, 70) 6 Personelle Angelegenheiten liegen vor, wenn die Beschäftigten in ihrer Eigenschaft als Rechtsträger betroffen sind und diese mit Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis verbunden sind. Zu nennen sind hierbei insbesondere: Einstellung, Eingruppierung, Versetzung, Abordnung, Entlassung. 7 Organisatorische Maßnahmen sind all jene, die eine Veränderung der Dienststelle zum Ziel haben und sich auf die Beschäftigten auswirken (BVerwG a.a.O.). So zählen darunter z.B.: Bildung, Änderung, Auflösung, Fusion von Dienststellen oder Teilen von ihnen. Weiter zählen dazu auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Dienstbetrieb und die Aufgabenerledigung von erheblicher Bedeutung sind (BVerwG vom 6.2.1987 – PersR 1987, 165). 8 Das Beteiligungsrecht ist immer ausgeschlossen, wenn bei der Vorbereitung der Verwaltungsanordnung die Spitzenorganisationen (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) zu beteiligen sind. 9 Die Entwürfe der Verwaltungsanordnungen sind rechtzeitig, also noch in der Gestaltungsphase, dem Personalrat mitzuteilen und zu erörtern. Der Begriff der Rechtzeitigkeit ist derselbe wie in § 57, auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. 10 Die Dienststelle trifft eine Erörterungspflicht. Erörtern bedeutet zumindest eine mündliche Besprechung über den Anordnungsentwurf. Dem Personalrat ist es aber selbstverständlich gestattet, daneben auch schriftlich Änderungswünsche vorzutragen. Den Mittelpunkt des Verfahrens, die Erörterung, bildet also die Pflicht, die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Verständigung eingehend mit der Personalvertretung zu besprechen. Mit der Erörterung ist die Beteiligung abgeschlossen. Die Dienststelle muss Änderungswünsche der Personalvertretung nicht berücksichtigen. 11 Bei der Abänderung und Aufhebung der Verwaltungsanordnungen ist der Personalrat in der gleichen Weise zu beteiligen wie bei ihrem Erlass. Beispiele:
Absatz 2 12 Sind mehrere oberste Dienstbehörden (Ministerien, Staatskanzlei, Landtag, Landesrechnungshof) bei der Vorbereitung einer Verwaltungsanordnung beteiligt, deren Geltungsbereich mehrere Geschäftsbereiche erfasst, sollen diese obersten Dienstbehörden die bei ihnen bestehenden Stufenvertretungen beteiligen. Im Gegensatz zu Absatz 1 gibt es keine zwingende Beteiligungspflicht. „Sollen“ bedeutet eine grundsätzliche Pflicht zur Beteiligung, lässt aber unter engen Voraussetzungen Ausnahmen zu. Es ist nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen zulässig sind. Unter Beteiligung an der Vorbereitung einer Verwaltungsanordnung ist auch die sog. Mitzeichnung zu verstehen. |